§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein wurde 1991 gegründet und führt den Namen „Sportgemeinschaft Rotation Prenzlauer Berg e.V.“ Er setzt die Tradition der im Jahre 1950 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Rotation Prenzlauer Berg fort. Die am 27.06.1990 beschlossene Satzung, in der Fassung vom 14.04.2008, wird, entsprechend den heutigen Erfordernissen durch diese Satzung fortgeführt.
- Der Sitz des Vereines ist in Berlin (Land Berlin).
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied der Fachverbände des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung am 16.04.2012 werden im Verein die Sportarten Fußball, Gymnastik, Handball, Hockey, Tanzen, Tischtennis und Volleyball ausgeübt.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz politischer, weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Jegliche extremistische Tendenzen werden abgelehnt. Die Sportler der SG Rotation treten ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und anerkennen das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Die Sportgemeinschaft Rotation Prenzlauer Berg e.V. ist eine eigenständige, unabhängige und demokratische Gemeinschaft von gleichberechtigten Mitgliedern (1).
(1 Bei der Nennung von Personen wird aus Gründen der Klarheit und besseren Lesbarkeit lediglich die maskuline Form verwendet. Diese impliziert jedoch die männliche als auch weibliche Form)
Sie bezweckt:
a. die Förderung des freiwilligen Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Versehrten- und Gesundheitssportes, insbesondere für Ältere, Behinderte und Familien
b. die Förderung und Betreuung des Kinder- und Jugendsportes und die Förderung von Talenten, Entwicklung von Leistungskadern für die Auswahlmannschaften der Fachverbände
c. die Koordinierung und Sicherung der Interessen der Abteilungen im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben des Vereines
d. die Beschaffung, Sicherung und Erhaltung der erforderlichen Übungs-und Wettkampfstätten
e. die Sichtbarmachung des Vereinszweckes durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
f. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007) können nach Vorstandsbeschluss angemessene Entschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.
Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertrags- Inhalte und Bedingungen.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereines nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
Zu den Abteilungsversammlungen ist dem Vorstand rechtzeitig eine Tagesordnung zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll dem Vorstand vorzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- den erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- den Ehrenmitgliedern
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit. Sie besitzen Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind beitragsbefreit.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich und unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (bei bestehenden Abteilungen der Abteilungsvorstand). Die Mitgliedschaft beginnt mit dem bestätigten Eintrittsdatum. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Vereinsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung kann Abteilungsbeiträge und Investitionsumlagen für den Bereich ihrer Abteilung beschließen. Die Investitionsumlagen dürfen als Obergrenze den Satz von 1.000,00 EURO, jährlich pro Mitglied, nicht übersteigen. Über Gebühren beschließt der Vorstand. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft / Maßregelungen
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. den Austritt aus dem Verein (Kündigung),
Der Austritt muss dem Vorstand (bei bestehenden Abteilungen dem Abteilungsvorstand) gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahres- bzw. Jahresende
b. den Ausschluss aus dem Verein,
c. den Tod des Mitglieds und
d. die Löschung des Vereines
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitglieder- bzw. der Abteilungsversammlungen verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a. ein Verweis
b. das Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines auf die Dauer von bis zu drei Monaten
c. der Ausschluss aus dem Verein.
Weiterhin ist ein Ausschluss aus dem Verein möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger Mahnung mit mindestens 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Maßregelungen sind dem Mitglied schriftlich anzukündigen mit einer zweiwöchigen Rückäußerungsfrist.
- Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist schriftlich zu begründen und per Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Empfang, den Beschwerdeausschuss des Vereines anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Zur Verhandlung des Beschwerdeausschusses ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen einzuladen. Nach der Verhandlung unterbreitet der Beschwerdeausschuss dem Vorstand einen Vorschlag zur endgültigen Entscheidung.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Sport- und Vereinsmaterial sind abzugeben.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereines sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beschwerdeausschuss
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c. die Entlastung des Vorstandes
d. die Wahl der Kassenprüfer
e. die Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Abteilungsleiter
f. die Festsetzung von Vereinsbeiträgen und deren Fälligkeit
g. die Genehmigung des Haushaltsplanes
h. die Änderung der Satzung,
i. die Beschlussfassung über Anträge
j. die Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes (bei Abteilungen des Abteilungsvorstandes) nach § 6 Abs. 2
k. die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 5
l. die Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m. die Auflösung des Vereines.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 2. Quartal durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand beschließt, oder
b. 20% der erwachsenen Mitglieder beantragen
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang im Schaukasten "Sredzkistr.8, 10435 Berlin", und durch Veröffentlichung im Internet www.sgrpb.de
- Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 1/3 der Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden
a. von jedem erwachsenen Mitglied,
b. vom Vorstand.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer einfachen Mehrheit bejaht wird. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Alle erwachsenen Mitglieder besitzen Stimmrecht und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen, geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines, wenn sie dem Verein 6 Monate angehören.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 12 Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Vizepräsidenten Verwaltung/Finanzen
d. dem Schriftführer
e. den Abteilungsleitern
f. weiteren Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes benennt der Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode einen Vertreter.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei Abwesenheit sein Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen (z.B. Beitragsordnungen) erlassen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Präsident,
der Vizepräsident,
der Vizepräsident Verwaltung/Finanzen
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen. Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre von der Mitgliederversammlung (die Abteilungsleiter: von der Abteilungsversammlung) gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 3 dieser Satzung oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines, einschließlich der Bücher und Belege, zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereines, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder oder bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
- Liquidatoren sind der Präsident und der Vizepräsident Verwaltung/Finanzen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 27.06.1990 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde am 28.04.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins Sportgemeinschaft Prenzlauer Berg e. V. beschlossen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung wird versichert